Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
3. Abschnitt: Einfuhr
< Art. 17 Einfuhrzölle
> Art. 19 Zollansätze

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden

1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.1

2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes

a.
des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
b.
der Umwelt.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen