2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
3. Abschnitt: Einfuhr
< Art. 17 Einfuhrzölle
> Art. 19 Zollansätze
Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.1
2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes
- a.
- des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
- b.
- der Umwelt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
Stand am 1. Januar 2012
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