9. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
< Art. 178 Kantone
> Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
Stand am 1. Januar 2012
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