Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
< Art. 177a Internationale Vereinbarungen
> Art. 178 Kantone

Art. 177b1 Gewerbliche Leistungen

1 Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).


Stand am 1. Januar 2012
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