9. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
< Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes
> Art. 177a Internationale Vereinbarungen
Art. 177 Bundesrat
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.
Stand am 1. Januar 2012
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