Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
< Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
> Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen

Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen

1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen