2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
3. Abschnitt: Einfuhr
< Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
> Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
Art. 17 Einfuhrzölle
Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen