7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel
4. Kapitel: Produktionsmittel
< Art. 160 Zulassungspflicht
> Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung
Art. 160a1 Einfuhr
Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
2 SR 0.916.026.81
Stand am 1. Januar 2013
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