2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
2. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
> Art. 16a Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden
Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben
1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben.
2 Er regelt insbesondere:
- a.
- die Eintragungsberechtigung;
- b.
- die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
- c.
- das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
- d.
- die Kontrolle.
3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden.
4 Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.1
6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
- a.
- vor dem 1. Januar 1996; oder
- b.
- bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 19922 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.3
6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.4
7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
- a.
- jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
- b.
- jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
2 SR 232.11
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).