7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel
4. Kapitel: Produktionsmittel
< Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
> Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung
Art. 159 Grundsätze
1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
- a.
- sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
- b.
- bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
- c.
- Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen