Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel
4. Kapitel: Produktionsmittel
< Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
> Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung

Art. 159 Grundsätze

1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:

a.
sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b.
bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c.
Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.

2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen