Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht
3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht
2. Abschnitt: Tierzucht
< Art. 145 Künstliche Besamung
> Art. 146a Gentechnisch veränderte Nutztiere

Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen

Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen