2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
2. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 13 Marktentlastung
> Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
Art. 14 Allgemeines
1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
- a.
- nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
- b.
- andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
- c.
- aus dem Berggebiet stammen;
- d.
- sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
- e.1
- unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.
2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.2
4 Der Bund kann für die in den Artikeln 14–16 vorgesehenen Kennzeichnungen Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.3
5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.4
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).