Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Strukturverbesserungen
3. Kapitel: Investitionskredite
< Art. 108 Genehmigung
> Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

Art. 109 Widerruf

1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

2 In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen