Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Strukturverbesserungen
3. Kapitel: Investitionskredite
< Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
> Art. 108 Genehmigung

Art. 107a1 Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
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