2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung
< Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
> Art. 11 Qualitätssicherung
Art. 10 Qualitätsvorschriften
Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Produkten erforderlich ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen