Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Grundsätze
> Art. 2 Massnahmen des Bundes

Art. 1 Zweck

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

a.
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c.
Pflege der Kulturlandschaft;
d.
dezentralen Besiedelung des Landes.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen