1. Titel: Allgemeine Grundsätze
> Art. 2 Massnahmen des Bundes
Art. 1 Zweck
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
- a.
- sicheren Versorgung der Bevölkerung;
- b.
- Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- c.
- Pflege der Kulturlandschaft;
- d.
- dezentralen Besiedelung des Landes.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen