Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Massnahmen
< Art. 8 Verzinsung, Rückzahlung der Darlehen und Darlehensverluste
> Art. 10 Berggebiet und weiterer ländlicher Raum

Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen

1 Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4–6 und von Darlehen nach Artikel 7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

2 Sie ergreifen geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben.

3 Den Zielen der raumrelevanten Sektoralpolitiken des Bundes und der Raumplanung ist soweit möglich Rechnung zu tragen.

4 Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen