1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Regionen
Art. 2 Grundsätze
Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen:
- a.
- Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.
- b.
- Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Wertschöpfung.
- c.
- Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren.
- d.
- Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des Bundes und stellen die Zusammenarbeit mit den Regionen sicher.
- e.
- Die Bundesstellen pflegen untereinander und mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen eine enge Zusammenarbeit.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen