Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Regionen

Art. 2 Grundsätze

Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen:

a.
Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.
b.
Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Wertschöpfung.
c.
Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren.
d.
Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des Bundes und stellen die Zusammenarbeit mit den Regionen sicher.
e.
Die Bundesstellen pflegen untereinander und mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen eine enge Zusammenarbeit.

Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen