3. Abschnitt: Umsetzung
< Art. 18 Evaluation des Mehrjahresprogramms
> Art. 20 Zusammenarbeit
Art. 19 Gesuche um Steuererleichterungen und Verfahren
1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.
2 Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.
3 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement getroffenen Entscheides und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen