852.11
Verordnung
über Sozialhilfe und Darlehen
an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(VSDA)
vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 21. März 19731 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA)
verordnet:
1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Auslandschweizerinnen und AuslandschweizerArt. 2 Doppelbürgerinnen und Doppelbürger
3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland
Art. 4 GrundsatzArt. 5 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
Art. 6 Anerkannte Ausgaben
Art. 7 Anrechenbare Einnahmen
Art. 8 Bemessung des Haushaltgeldes und des Vermögensfreibetrags
Art. 9 Höhe der wiederkehrenden Leistungen
Art. 10 Anspruch auf eine einmalige Leistung
5. Abschnitt: Ordentliches Verfahren
Art. 13 GesuchArt. 14 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen
Art. 15 Pflichten der gesuchstellenden Person
Art. 16 Mitwirkung der schweizerischen Vertretung
Art. 17 Entscheid
Art. 18 Auflagen und Bedingungen
Art. 19 Auszahlung
Art. 20 Vorschüsse und Leistungsbeginn
Art. 21 Kürzung und Ausschluss von Leistungen
Art. 22 Rückerstattung
Art. 23 Abrechnung
Art. 24 Mitwirkung von Organisationen
7. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Kantonen
Art. 26 InformationArt. 27 Rückvergütung durch den Bund
2. Kapitel: Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not
Art. 28 GesuchArt. 29 Ablehnung des Gesuchs
Art. 30 Bemessung
Art. 31 Zuständigkeit
Art. 32 Auszahlung
Art. 33 Rückzahlung
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen