Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Unterstützungswohnsitz
4. Abschnitt: Beendigung
< Art. 8 Anrechnung der Wohndauer für die Festlegung der Kostenersatzpflicht
> Art. 10 Verbot der Abschiebung

Art. 9 Im Allgemeinen

1 Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.1

2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.

3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328 1332; BBl 1990 I 49).

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