Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Unterstützungswohnsitz
2. Abschnitt: Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge
< Art. 4
> Art. 6 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner

Art. 5

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen