Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 37 Übergangsbestimmungen

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen