6. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 37 Übergangsbestimmungen
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen