Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege
2. Kapitel: Unterstützungsanzeige
< Art. 29
> Art. 31 In den übrigen Fällen

Art. 301 In Notfällen

Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328 1332; BBl 1990 I 49).

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