Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Begriffe
< Art. 2 Bedürftigkeit
> Art. 4

Art. 3 Unterstützungen

1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.

2 Nicht als Unterstützungen gelten:

a.
Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs—, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter;
b.1
die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen.
c.
Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds;
d.
die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
e.
die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen;
f.
die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;
g.
die Übernahme der Bestattungskosten.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10; AS 1995 1367 Art. 1 Abs. 1).

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