1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Begriffe
< Art. 2 Bedürftigkeit
> Art. 4
Art. 3 Unterstützungen
1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.
2 Nicht als Unterstützungen gelten:
- a.
- Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs—, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter;
- b.1
- die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen.
- c.
- Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds;
- d.
- die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
- e.
- die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen;
- f.
- die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;
- g.
- die Übernahme der Bestattungskosten.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10; AS 1995 1367 Art. 1 Abs. 1).
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