5. Titel: Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege
1. Kapitel: Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung
< Art. 28
> Art. 30 In Notfällen
Art. 29
1 Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen.
2 Jeder Kanton bestimmt, welches Gemeinwesen die dem Kanton obliegende Unterstützung oder Kostenvergütung zu leisten hat und welchem die Kostenvergütungen der andern Kantone zufliessen sollen.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen