Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege
1. Kapitel: Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung
< Art. 28
> Art. 30 In Notfällen

Art. 29

1 Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen.

2 Jeder Kanton bestimmt, welches Gemeinwesen die dem Kanton obliegende Unterstützung oder Kostenvergütung zu leisten hat und welchem die Kostenvergütungen der andern Kantone zufliessen sollen.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen