Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Die Unterstützung von Schweizer Bürgern
2. Kapitel: Kostenersatzpflicht
4. Abschnitt: Familienangehörige mit verschiedenem Bürgerrecht
< Art. 18
> Art. 20 Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

Art. 19

1 Haben Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, nicht das gleiche Kantonsbürgerrecht, so werden die Kosten von Unterstützungen, die nicht durch die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmten Familiengliedes verursacht wurden, nach Köpfen aufgeteilt.

2 Soweit der Heimatkanton eines Familienglieds nach den Artikeln 15–17 kostenersatzpflichtig ist, erstattet er dem Aufenthalts- oder Wohnkanton den auf dieses Familienglied entfallenden Unterstützungsanteil.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen