1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
> Art. 2 Bedürftigkeit
Art. 1
1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2 Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19731 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, die Unterstützung Asylsuchender, Flüchtlinge, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen2 des Bundes.3
1 SR 852.1
2 Vgl. SR 142.31, 855.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
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