Zweiter Titel: Leistungen
Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
< Art. 58 Voranmeldefrist
> Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel
Art. 59 Einzureichende Unterlagen
(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG)
1 Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:
- a.
- eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
- b.
- die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
- c.
- alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.
2 Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.
3 Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen