Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Leistungen
Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
< Art. 58 Voranmeldefrist
> Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel

Art. 59 Einzureichende Unterlagen

(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG)

1 Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:

a.
eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
b.
die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
c.
alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.

2 Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.

3 Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen