Zweiter Titel: Leistungen
Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
< Art. 49 Voller Arbeitstag
> Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
Art. 501 Karenzzeit
(Art. 32 Abs. 2 AVIG)
1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2 Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
- a.
- zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
- b.
- drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
3 Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 bis 31. Dez. 2013 (AS 2011 4771).
Stand am 1. April 2012
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