Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Leistungen
Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
< Art. 49 Voller Arbeitstag
> Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände

Art. 501 Karenzzeit

(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

1 Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2 Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:

a.
zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b.
drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.

3 Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 bis 31. Dez. 2013 (AS 2011 4771).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen