Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Leistungen
Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
< Art. 4 Voller Arbeitstag
> Art. 6 Besondere Wartezeiten

Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen