Zweiter Titel: Leistungen
Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle
< Art. 18 Örtliche Zuständigkeit
> Art. 19a Aufklärung über Rechte und Pflichten
Art. 191 Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden.
2 Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen.
3 Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amtsstelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens 15 Tage verlängern.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).