Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Organisation und Finanzierung
Drittes Kapitel: Finanzierung
< Art. 122b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen
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Art. 122c1 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

a.
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b.
die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
c.
die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
d.
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
e.
das Reporting;
f.
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2 Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.

3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.

4 Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.

5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das EVD per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen