Dritter Titel: Organisation und Finanzierung
Drittes Kapitel: Finanzierung
< Art. 122b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen
> Art. 123
Art. 122c1 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle
(Art. 92 Abs. 7 AVIG)
1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
- a.
- die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
- b.
- die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
- c.
- die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
- d.
- die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
- e.
- das Reporting;
- f.
- die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
2 Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.
3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
4 Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.
5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das EVD per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).