Zweiter Titel: Leistungen
Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
< Art. 11a–11b
> Art. 12a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 13 Abs. 3 AVIG)
1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:
- a.
- aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
- b.1
- einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.2
3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).