Zweiter Titel: Leistungen
Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
< Art. 10h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
> Art. 11a–11b
Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit
(Art. 13 Abs. 1 AVIG)
1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.
4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).