Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen
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Art. 97a1 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG2 bekannt geben:3

a.
anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b.
Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis.4Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
c.
den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d.
den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;
e.
den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
f.
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.
Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2.
Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3.
Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4.
Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des SchKG7,
5.
Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.
6.
8
7.9
den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200510 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 199911 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind.12

2 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200513 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.14

2bis Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199915 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben.16

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.17

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:18

a.
nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b.
Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
2 SR 830.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
5 SR 642.11
6 SR 431.01
7 SR 281.1
8 Noch nicht in Kraft.
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
10 SR 142.20
11 SR 0.142.112.681
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
13 SR 822.41
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
15 SR 823.20
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen