Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen
< Art. 95 Rückforderung von Leistungen
> Art. 96a

Art. 961 Verwendung der Versichertennummer der AHV

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG2 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
2 SR 831.10


Stand am 1. Januar 2012
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