Fünfter Titel: Finanzierung
< Art. 89a Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen
> Art. 90a Beteiligung des Bundes
Art. 901 Beschaffung der Mittel
Die Versicherung wird finanziert durch:
- a.
- Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);
- b.
- eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
- c.
- die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen