Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Organisation
Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
< Art. 89 Aufsichtskommission
> Art. 90 Beschaffung der Mittel

Art. 89a1 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen

1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG2 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG3 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1
3 SR 831.10


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen