Vierter Titel: Organisation
Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
< Art. 85g Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
> Art. 86 AHV-Ausgleichskassen
Art. 85 h1 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG2 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
2 SR 830.1
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen