Vierter Titel: Organisation
Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
< Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
> Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
Art. 83a1 Revision und Arbeitgeberkontrolle
1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.
3 Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Stand am 1. Januar 2012
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