Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Organisation
Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen
< Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund
> Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

Art. 82a1 Haftung gegenüber Versicherten und Dritten

1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG2 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen