Dritter Titel: Leistungen
Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
< Art. 7
> Art. 9 Rahmenfristen
Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
- a.
- ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
- b.
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
- c.
- in der Schweiz wohnt (Art. 12);
- d.1
- die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.
- e.
- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
- f.
- vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
- g.
- die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Stand am 1. Januar 2012
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