Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Organisation
Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen
< Art. 76
> Art. 78 Private Kassen

Art. 77 Öffentliche Kassen

1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

2 Träger der Kasse ist der Kanton.

3 …1

Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)2 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen