Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Leistungen
Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen
< Art. 75a Pilotversuche
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Art. 75b1 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).


Stand am 1. Januar 2012
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