Dritter Titel: Leistungen
Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
< Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen
> Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag
Art. 69 Pendlerkostenbeitrag
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen