Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Leistungen
Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen
< Art. 64b Umfang der Leistungen
> Art. 65a

Art. 65 Einarbeitungszuschüsse1

Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:2

a.
3
b.
der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c.
der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).


Stand am 1. Januar 2012
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