Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Leistungen
Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
3. Abschnitt: Beschäftigungsmassnahmen
< Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester
> Art. 65 Einarbeitungszuschüsse

Art. 64b Umfang der Leistungen

1 …1

2 Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen