Dritter Titel: Leistungen
Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 59cbis Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
> Art. 60
Art. 59d1 Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
1 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.
2 Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).