Dritter Titel: Leistungen
Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 59a Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen
> Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren
Art. 59b1 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2 Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3 Die Versicherung gewährt zudem:
- a.
- Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
- b.
- Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
- c.
- Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).