Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Leistungen
Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 58 Nachlassstundung
> Art. 59a Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen

Art. 591 Grundsätze

1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

1bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).2

1ter Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.3

1quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.4

2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a.
die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b.
die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.
die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d.
die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen erfüllt sein:

a.
die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b.
die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

3bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.5

4 Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).


Stand am 1. Januar 2012
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